3. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘400.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. Kantonsgericht Schwyz 63 4. Den Klägern wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege wie folgt bewilligt: a) Die den Klägern auferlegten Gerichtskosten von Fr. 900.00 werden vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse genommen.