2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3‘000.00 werden der Beklagten zu 7/10 (Fr. 2‘100.00) und den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu 3/10 (Fr. 900.00) auferlegt. Die der Beklagten auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2‘100.00 werden von deren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 bezogen. Die restlichen Fr. 900.00 werden mit der von der Beklagten den Klägern geschuldeten reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1‘400.00 verrechnet, da diese auf die Kantonsgerichtskasse übergeht (vgl. Ziffer 4b hiernach). Daher wird der Beklagten noch im Betrag von Fr. 500.00 Rechnung gestellt.