Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Kläger wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 3‘781.10 (inkl. Auslagen und inkl. 8.0 % MWST) entschädigt. c) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 8. [Rechtsmittel.] 9. [Zustellung.]