3. Die bei der Schlichtungsstelle hinterlegten Mietzinse der Kläger sind im Umfang ihrer geschuldeten Mietzinsen anzurechnen. In diesem Umfang stehen die hinterlegten Mietzinsen der Beklagten zu. Der (allfällige) Mehrbetrag steht den Klägern zu. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten von Fr. 4‘800.00 werden zu 1/3 den Klägern und zu 2/3 der Beklagten auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz. Vorbehalten bleibt Ziff. 7. 6.