duzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘400.00 (vgl. E. 9 vorne) hat auf die Kantonsgerichtskasse überzugehen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Kläger gemäss Art. 123 ZPO, und zwar im Betrag von insgesamt Fr. 3‘000.00 (Armenrechtshonorar von Fr. 3‘500.00 ./. reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘400.00 + die den Klägern auferlegten Gerichtskosten von Fr. 900.00);- Kantonsgericht Schwyz 61 erkannt: