cc) Da sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist den Klägern für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege wie folgt zu gewähren: Die ihnen auferlegten Gerichtskosten von Fr. 900.00 sind vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO) und Rechtsanwalt E.________ ist aus der Kantonsgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST; vgl. §§ 8 Abs. 2 und 11 GebTRA und Art. 122 Abs. 2 ZPO) auszurichten. Der Anspruch der Kläger auf die re- Kantonsgericht Schwyz 60