Bei Annahme des maximalen monatlichen Einkommensdefizites von Fr. 900.00 wird der Kläger 2 Ende August 2017 nur noch über ein Vermögen von ca. Fr. 15‘000.00 verfügen. In Anbetracht dieser Umstände ist der Kläger 2 ebenfalls als mittellos zu betrachten. bb) Die Berufungsbegehren der Kläger gelten nicht als aussichtslos. Sie benötigen für das Berufungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, zumal auch die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.