Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476). b) aa) Die Mittellosigkeit des Klägers 1 steht aufgrund der klägerischen Darlegung glaubhaft fest (vgl. KG-act. 17, S. 21 f. Ziff. 2).