Für die Berechnung des massgebenden Bedarfs aufgrund der Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 (mit Änderung vom 7. November 2007) zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum sind ein Zuschlag von 30 Prozent zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag und die laufenden Steuern hinzuzuzählen und beim verfügbaren Vermögen ist ein Freibetrag in der Höhe des Bedarfs für ein bis zwei Monate, ausnahmsweise drei Monate zu berücksichtigen. Hat der Gesuchsteller Vermögen, kann ihm zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog. "Notgroschen") übersteigt.