120 Abs. 1 OR), sodass der Beklagten noch im Betrag von Fr. 500.00 Rechnung zu stellen ist. Gestützt auf die §§ 2, 3, 8 und 11 GebTRA ist von einer ordentlichen Parteientschädigung von Fr. 3‘500.00 auszugehen und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine reduzierte Parteientschädigung von 2/5 (7/10 ./. 3/10) bzw. Fr. 1‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 10. Die Kläger beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.