Fr. 2‘100.00 mit deren Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 (KG-act. 8) zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 900.00 ist ihr nicht zurückzuerstatten, sondern dieser ist mit der von der Beklagten den Klägern geschuldeten reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1‘400.00 (vgl. nachfolgender Satz und E. 10b/cc hinten) zu verrechnen (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR), sodass der Beklagten noch im Betrag von Fr. 500.00 Rechnung zu stellen ist.