Bezüglich der übrigen Rechtsbegehren, insbesondere der Mangelhaftigkeit der Mietsache, ist die Berufung abzuweisen, soweit sie nicht abzuschreiben ist. Die Anschlussberufung ist abzuweisen, wobei betreffend die Mietzinsherabsetzung zu beachten ist, dass die Kläger die Reduktion des Monatszinses auf Null Franken beantragen, sie also nur im Betrag von Fr. 559.20 unterliegen. Aus diesen Gründen sind die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3‘000.00 der Beklagten zu 7/10 (Fr. 2‘100.00) und den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu 3/10 (Fr. 900.00) aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO).