9. Zusammenfassend steht fest, dass die Beklagte Abweisung des klägerischen Mietzinsbegehrens beantragte, den Mietzins also bei Fr. 1‘595.00 pro Monat belassen wollte, und mit vorliegendem Urteil die von der Vorinstanz auf Fr. 534.35 reduzierte monatliche Mietzinsherabsetzung lediglich auf Fr. 559.20 zu erhöhen ist. Daher ist die Berufung hinsichtlich der Mietzinsherabsetzung nur in geringem Betrag gutzuheissen. Bezüglich der übrigen Rechtsbegehren, insbesondere der Mangelhaftigkeit der Mietsache, ist die Berufung abzuweisen, soweit sie nicht abzuschreiben ist.