Gleiches gilt aber auch für die Anträge der Beklagten hinsichtlich des Schadenersatzes wegen Verschlimmerung der Mängel und der Bezahlung der Mietzinse für die zweite Garage (vgl. angef. Urteil, E. 10 f. S. 19). Aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche Kos- ten- und Entschädigungsregelung – Gerichtskosten 1/3 zulasten der Kläger und 2/3 zulasten der Beklagten sowie reduzierte Parteientschädigung zugunsten der Kläger) nicht abzuändern.