betragsmässig nicht anders ausgewirkt. Denn bei Ungültigerklärung des Mietvertrags hätten die Kläger gestützt auf das Bereicherungsrecht verpflichtet werden müssen, der Beklagten eine Entschädigung für die Benützung des Mietobjekts im Umfang des herabgesetzten Mietzinses zu bezahlen (vgl. Schwenzer, in: Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 15 zu Art. 31 OR). Zwar wurden weitere Anträge der Kläger wie die Schadenersatzforderung für den Laptop abgewiesen (vgl. angef. Urteil, E. 7 S. 18). Gleiches gilt aber auch für die Anträge der Beklagten hinsichtlich des Schadenersatzes wegen Verschlimmerung der Mängel und der Bezahlung der Mietzinse für die zweite Garage (vgl. angef.