Entgegen dem Einwand der Beklagten (vgl. KGact. 1, S. 14 Ziff. 12) ist für die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht entscheidend, dass die Kläger mit ihrem Hauptantrag – Rückforderung aufgrund einseitiger Unverbindlichkeit des Mietvertrages (Vi-act. 1, S. 18 oben) – unterlagen. Wie die Kläger zutreffend darauf hinweisen (vgl. KG-act. 17, S. 19 f. zu 12.), hätte sich ein Obsiegen im Hauptantrag nämlich Kantonsgericht Schwyz 56