Was die Herabsetzung des monatlichen Mietzinses von Fr. 1‘595.00 anbelangt, hatten die Kläger eine solche auf Null Franken beantragt, wogegen die Beklagte gar keine Reduktion wollte. Da mit vorliegendem Urteil der von der Erstinstanz auf monatlich Fr. 534.35 reduzierte Mietzins nur geringfügig bzw. auf Fr. 559.20 zu erhöhen ist (vgl. E. 3h vorne), unterlagen die Kläger betragsmässig zu rund 1/3 (Fr. 559.20) und die Beklagte zu 2/3 (Fr. 1‘595.00 ./. Fr. 559.20 = Fr. 1‘035.80). Entgegen dem Einwand der Beklagten (vgl. KGact. 1, S. 14 Ziff.