8. Nach dem Gesagten ist für die Bestimmung der vorinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsregelung zusammenfassend Folgendes zu beachten: Die Kläger obsiegten mehrheitlich hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Mietobjekts (vgl. Vi-act. 1, S. 2-4 Ziff. 7; Vi-act. 15, S. 1 f.; angef. Urteil, E. 2d vorne). Was die Herabsetzung des monatlichen Mietzinses von Fr. 1‘595.00 anbelangt, hatten die Kläger eine solche auf Null Franken beantragt, wogegen die Beklagte gar keine Reduktion wollte.