Die Kläger führten auf Seite 21 ihrer 29-seitigen Klageschrift vom 20. Mai 2015 (Vi-act. 1) zwar aus, sie hätten der Beklagten die Mietzinse der Monate Januar und Februar im Umfang von Fr. 3‘190.00 bezahlt. Ausserdem hätten sie den Kühlschrank im Wert von Fr. 160.00 für die Beklagte ersetzt und zwei Laptops für Fr. 2‘500.00 anschaffen müssen, nachdem die alten Geräte bei Benützung der Steckdose beschädigt worden seien. Aber auch anhand dieser Zahlen kann ein Betrag von Fr. 4‘746.40 nicht hergeleitet werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Klagebegehren wegen ungenügender Substanziierung abwies.