b) Die Kläger verlangten mit Klagebegehren Ziffer 1 die Verpflichtung der Beklagten, ihnen einen Betrag von Fr. 4‘746.40 zurückzubezahlen. Ein solcher Betrag ist in der Begründung der Klageschrift ebenso wenig zu finden wie einzelne Beträge, deren Summe Fr. 4‘746.00 ergeben würden. Die Kläger führten auf Seite 21 ihrer 29-seitigen Klageschrift vom 20. Mai 2015 (Vi-act. 1) zwar aus, sie hätten der Beklagten die Mietzinse der Monate Januar und Februar im Umfang von Fr. 3‘190.00 bezahlt.