Die Beklagte bestreitet dies und wendet ein, es gehe nicht an, dass das Gericht eine nicht vorhandene Begründung aus einer Rechtsschrift zusammensuchen müsse. Der geschuldete Mietzins sei mit den bereits geleisteten Zahlungen zu verrechnen (KG-act. 20, S. 14 Ziff. 33). Kantonsgericht Schwyz 55