a) Die Kläger bringen vor, sie hätten ihre Rückerstattungsforderung hinsichtlich der Mietzinse für die Monate Januar und Februar 2015 im Betrag von total Fr. 3‘190.00 ausreichend substanziiert. Da ihnen auch unter Berücksichtigung des (bestrittenen) „Selbstverschuldungszuschlages“ durch die Vorinstanz keine Mietzinszahlung zugemutet werden könne, sei die Beklagte zu verpflichten, ihnen diesen Betrag zurückzuerstatten (KG-act. 17, S. 20). Die Beklagte bestreitet dies und wendet ein, es gehe nicht an, dass das Gericht eine nicht vorhandene Begründung aus einer Rechtsschrift zusammensuchen müsse.