7. Die Vorinstanz wies die von den Klägern geltend gemachte Rückerstattung in der Höhe von Fr. 4‘746.40 als nicht ausreichend substanziiert ab. Sie wies aber gleichwohl darauf hin, dass es offenbar um die Rückerstattung bereits bezahlter Monatsmieten gehe. Ausserdem übersteige der neu auf monatlich Fr. 534.35 festgesetzte Mietzins bereits bei einer Mietdauer von zwölf Monaten die klägerische Forderung. Diese wäre auch bei genügender Substanziierung abzuweisen (angef. Urteil, E. 6 S. 18).