Daher haben die Kläger die diesbezüglichen erst- und zweitinstanzliche Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu tragen. Diese fallen aber in Anbetracht der übrigen, aufwändigeren Streitpunkte (vgl. angef. Urteil, E. 2-4 S. 7-18; E. 2 und 3 dieses Urteils vorne) kaum ins Gewicht.