dass die allgemeinen Bestimmungen Vertragsbestandteil bilden, was beide Parteien unterschriftlich bekräftigten (Vi-BB J). Ausserdem sind die allgemeinen Bestimmungen dem Mietvertrag angeheftet (Vi-KB 3). Insoweit schadet der Beklagten nicht, dass sie im Zusammenhang mit der Einverständniserklärung der Vermieterschaft zum Halten von Tieren erstmals im Berufungsverfahren explizit auf die allgemeinen Bestimmungen zum Schwyzer Mietvertrag für Wohnräume hinweist (KG-act. 1, S. 14 Ziff. 11 mit Hinweis auf Vi-KB 3). Daher haben die Kläger die diesbezüglichen erst- und zweitinstanzliche Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu tragen.