Denn gemäss Ziffer 10 der allgemeinen Bestimmungen zum Schwyzer Mietvertrag für Wohnräume (nachfolgend: allgemeine Bestimmungen) steht fest, dass das Halten von Hunden – unter Vorbehalt der schriftlichen Zustimmung des Vermieters – verboten ist. Im Mietvertrag wird ausdrücklich darauf hingewiesen, Kantonsgericht Schwyz 54