Die Beklagte trug im vorinstanzlichen Verfahren vor, Tiere seien vertraglich nicht vorgesehen gewesen. Einen diesbezüglichen Beweis offerierte sie nicht (Vi-act. 15, S. 2 Ziff. 4). Die Vorinstanz prüfte aber gleichwohl den Mietvertrag in Bezug auf eine Untersagung der Tierhaltung und gelangte zum Schluss, dass kein solches Verbot vereinbart worden sei. Dies zu Unrecht. Denn gemäss Ziffer 10 der allgemeinen Bestimmungen zum Schwyzer Mietvertrag für Wohnräume (nachfolgend: allgemeine Bestimmungen) steht fest, dass das Halten von Hunden – unter Vorbehalt der schriftlichen Zustimmung des Vermieters – verboten ist.