a) Die Beklagte hält an diesem Begehren fest. Die Vorinstanz habe nämlich übersehen, dass sie den Klägern für das Halten eines Hundes nie ihr Einverständnis gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Mietvertrages gegeben habe (vgl. KG-act. 1, S. 14 Ziff. 11). Die Kläger erachten das beklagtische Vorbringen als unbegründet (vgl. KG-act. 17, S. 19 zu 11.). b) Die Kläger verliessen das Mietobjekt im Verlauf des Monats Mai 2016 (vgl. E. 2d/aa/bbb vorne), weshalb die Beklagte heute grundsätzlich kein Interesse mehr an diesem Berufungsbegehren hat und dieses gegenstandslos abzuschreiben ist. c) Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist Folgendes zu beachten: