ebenso wenig ihre Novenberechtigung begründet und belegt (vgl. E. 1 vorne). Folglich ist dieses beklagtische Berufungsbegehren abzuweisen. 6. Die Vorinstanz wies den sinngemässen Antrag der Beklagten ab, wonach den Klägern das Halten eines Hundes zu verbieten sei, da ein solches Verbot vertraglich nicht vereinbart worden sei (angef. Urteil, E. 12 S. 20).