5. Die Vorinstanz führte aus, die Beklagte fordere von den Klägern widerklageweise ab 1. März 2015 die Bezahlung des Mietzinses für die Miete der zweiten Garage. Da die Kläger bestritten hätten, diesen Vertrag unterzeichnet zu haben und die Beklagte bloss eine Kopie dieses Vertrags eingereicht habe, habe das Gericht mit Editionsverfügung vom 22. Oktober 2015 die Einreichung des Originals bis spätestens 6. November 2015 verlangt mit dem Hinweis, dass eine entsprechende Weigerung nach Art. 164 ZPO gewürdigt werde. Die Beklagte habe diese Frist verpasst, weshalb die Säumnisfolgen eingetreten seien. Aus diesem Grund bleibe diese Forderung unbewiesen und sei abzuweisen (angef.