Diesen Umstand gilt es bei der Kosten- und Entschädigungsfolge zu berücksichtigen, wobei dieser Streitpunkt wegen des geringen zeitlichen Begründungsaufwandes kaum ins Gewicht fällt. Da nach dem Gesagten heute kein Interesse mehr an der vorinstanzlich angeordneten Vollstreckungsmassnahme besteht, ist Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils insoweit abzuändern, als die Mängel nur noch festzustellen bzw. nicht mehr zu beseitigen sind, was zur Folge hat, dass Dispositivziffer 2 desselben Entscheids ersatzlos aufzuheben ist.