E. 3b/bb vorne), hätten sie bei Nichtandrohung von Busse keine geeignete Handhabe gehabt, von der Beklagten die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Nach den Behauptungen der Kläger wünschten sie die Mängelbeseitigung, wollten aber vor Besichtigung und Behebung der Mängel einen Termin vereinbart haben. Diesen Umstand gilt es bei der Kosten- und Entschädigungsfolge zu berücksichtigen, wobei dieser Streitpunkt wegen des geringen zeitlichen Begründungsaufwandes kaum ins Gewicht fällt.