b) Die Kläger verliessen das Mietobjekt im Verlauf des Monats Mai 2016 (vgl. E. 2d/aa/bbb vorne). Insoweit besteht heute kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Vollstreckungsmassnahme, die Teil von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils bildet. Indessen bestand zuvor und somit auch zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung ein solches Interesse. Denn obwohl die Kläger der Beklagten ab Ende März 2015 den Zutritt zum Mietobjekt wiederholt verweigerten (vgl. Kantonsgericht Schwyz 52