a) Die Beklagte bringt vor, sie sei selbstverständlich bereit, allfällige Mängel sofort beheben zu lassen. Da wegen des Verhaltens der Kläger eine Begehung bis anhin nicht möglich gewesen sei, wäre es unverhältnismässig, ihr Vollstreckungsmassnahmen aufzuerlegen (KG-act. 1, S. 13 Ziff. 9). Die Kläger wenden ein, Vollstreckungsmassnahmen seien erforderlich, um die gerügten Mängel von der Beklagten beheben zu lassen (KG-act. 17, S. 19 zu 9.).