4. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB in der Höhe von Fr. 1‘000.00 im Widerhandlungsfall, die festgestellten Mängel bis spätestens 29. Februar 2016 zu beseitigen (angef. Urteil, E. 4 S. 17 f. und Dispositivziff. 1 S. 21).