Es rechtfertigt sich daher, wegen Feuchtigkeitsschäden den Mietzins zusätzlich um ermessensweise 20 % zu reduzieren (vgl. E. 2d/ee/ccc vorne), und zwar für die Dauer des gesamten Mietverhältnisses. Denn ebenfalls bei diesem Mangel ist weder erfindlich noch erwiesen, dass die ausgesperrten Handwerker des Zimmerei- und Holzbauwesens die Feuchtigkeitsproblematik hätten beheben wollen (vgl. auch E. 3e/cc vorne). Kantonsgericht Schwyz 51 h) Zusammenfassend sind den Klägern für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses folgende Mietzinsherabsetzungen zu gewähren: