Daran vermag auch die E-Mail von N.________ vom 12. November 2015 nichts zu ändern (vgl. E. 2d/aa/bbb vorne). Aufgrund dieser Beweislage steht fest, dass nicht nur Schimmel, der zu einer Mietzinsreduktion von 25 % führt (vgl. E. 3f vorne), sondern in manchen Zimmern auch Spuren, Rückstände, Schäden von Feuchtigkeit und Wasser vorhanden waren. Darüber hinaus ist aber nicht erwiesen, dass wegen hoher Feuchtigkeit weitere Schäden wie z.B. an Einrichtungsgegenständen zu verzeichnen waren. Es rechtfertigt sich daher, wegen Feuchtigkeitsschäden den Mietzins zusätzlich um ermessensweise 20 % zu reduzieren (vgl. E. 2d/ee/ccc vorne), und zwar für die Dauer des gesamten Mietverhältnisses.