Feuchtigkeitsspuren seien Überreste eines längst beseitigten Feuchtigkeitsproblems. Die E-Mail von N.________ vom 12. November 2015 bestätige, dass das Mietobjekt kein Feuchtigkeitsproblem habe. Es lägen höchstens Wasserflecken und somit ästhetische Mängel vor, die zu einer Reduktion von 8 % führen würden (KG-act. 1, S. 12 Ziff. 8.3). Die Kläger bestreiten das beklagtische Vorbringen (KG-act. 19 zu 8.3).