g) Die Vorinstanz führte aus, am Augenschein hätten im gesamten Mietobjekt Feuchtigkeitsspuren festgestellt werden können. Die hohe Feuchtigkeit sei aufgrund der ausgeprägten Spuren in allen Zimmern offensichtlich gewesen. Daher sei der Mietzins, unter Einbezug des verweigerten Zutritts der Kläger gegenüber der Beklagten in die Mietliegenschaft, umgerechnet auf das gesamte Mietverhältnis, um 30 % herabzusetzen (angef. Urteil, E. 3.3 S. 16 f.). Die Beklagte hält dafür, alte Feuchtigkeitsspuren belegten nicht, dass immer noch feuchte Wände vorhanden seien. Die am Augenschein festgestellten Kantonsgericht Schwyz 50