Mangels eines Fotos stehen Stärke und Ausbreitung des Schimmels im Bad nicht fest. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass die Kläger immerhin während 17 Monaten im Mietobjekt lebten, ist wegen des Schimmelbefalls lediglich von einer Mietzinsherabsetzung von ermessensweise 25 % auszugehen. Dies aber für die Dauer des gesamten Mietverhältnisses, da auch bei diesem Mangel keine Reduktion wegen verweigerten Zutritts zum Mietobjekt zu erfolgen hat, weil weder ersichtlich noch bewiesen ist, dass die ausgesperrten Handwerker des Zimmerei- und Holzbauwesens das Problem des Schimmelbefalls hätten beheben wollen (vgl. auch E. 3e/cc vorne).