Vorliegend war in der Küche, im Bad und Gang sowie in einem weiteren Zimmer Schimmel festzustellen (vgl. E. 2d/aa/bbb vorne; vgl. auch Vi-act. 17, S. 3 f.). Über den Umfang des Schimmels geben die anlässlich des Augenscheins vom 25. September 2015 erfolgten Fotos Auskunft (Vi-act. 17, S. 3 f., Abb. 10, 11 und 16). Aufgrund dieser Fotos ist im Gang und im Zimmer von Kläger 2 kein starker Schimmel zu erkennen. Dagegen ist in der Küche in einer Ecke ausgeprägter Schimmel zu sehen. Mangels eines Fotos stehen Stärke und Ausbreitung des Schimmels im Bad nicht fest.