Der Bezirksgerichtspräsident Rorschach setzte mit Entscheid vom 4. Dezember 1987 den Mietzins für einen feuchten Raum in einer Wohnung um 80 % herab, weil dieses Zimmer als Schlafraum nicht mehr benutzt werden konnte und auch der übrige Gebrauch erheblich eingeschränkt war (mp/3/88 S. 106 ff.). Mit Urteil vom 2. März 1999 reduzierte das Obergericht des Kan- Kantonsgericht Schwyz 49 tons Basel Land den Mietzins einer 4½–Zimmerwohnung wegen Schimmelpilzbefalls in der oberen und unteren Ecke eines Zimmers um 10 % (BJM 2000, S. 141 ff. E. 2 und 6).