Entgegen dem beklagtischen Vorbringen (vgl. KG-act. 1, S. 12 Ziff. 8.2) bestand im Mietobjekt ein hoher Schimmelbefall (vgl. E. 2d/aa vorne). Für diesen Fall bestreiten die Kläger die vorinstanzliche Schätzung der Höhe der Mietzinsherabsetzung wegen Schimmelbefalls um 50 % (ohne Berücksichtigung der Zutrittsverweigerung) bzw. 25 % (unter Beachtung der Zutrittsverweigerung) nicht (vgl. KG-act. 17, S. 18 f. zu 8.2.). Die Beklagte hält dafür, ein leichter Schimmelbefall rechtfertige eine Mietzinsherabsetzung um 10 % (KGact. 1, S. 12 Ziff. 8.2).