f) Die Vorinstanz setzte den Mietzins wegen starken Schimmelbefalls, ausgehend von einer Mietzinsreduktion von 50 %, unter Einbezug des Umstandes, dass die Kläger der Beklagten den Zutritt zur Mietliegenschaft seit anfangs April 2015 verweigern würden, umgerechnet auf das gesamte Mietverhältnis, um 25 % herab (angef. Urteil, E. 3.2 S. 16).