Handwerkern des Zimmerei- und Holzbauwesens ausgeschlossen war (vgl. E. 3b vorne). Es ist weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan, inwiefern gerade diese Handwerker auch etwas zu einer verbesserten Funktion der Heizung hätten beitragen können. Die Mietzinsherabsetzung begann am 10. Januar 2015 (vgl. E. 3a vorne) und endete per 31. Mai 2016 (vgl. E. 2d/aa/bbb vorne). Folglich ist der Mietzins für sechs Monate um 10 % und für acht Monate um 20 % herabzusetzen. Bezogen auf die Dauer des gesamten Mietverhältnisses ergibt sich eine durchschnittliche Mietzinsreduktion von 12.94 % ([6/17 x 10 % = 3.53 %] + [8/17 x 20 % = 9.41 %]).