Für die Übergangszeit von anfangs September bis Ende Oktober sowie von anfangs April bis Ende Mai ist die Mietzinsherabsetzung auf 10 % festzulegen. Eine Reduktion wegen verweigerten Zutritts zum Mietobjekt ist nicht vorzunehmen, da die Beklagte nur zu belegen vermag, dass sie mit Kantonsgericht Schwyz 48