Ebenso gehen von diesen Heizkörpern eine gewisse Verbrennungsgefahr und Brandgefahr aus, vor allem bei Nichteinhaltung ausreichender Sorgfalt im Umgang mit denselben. Die Kläger erhielten am 21. Dezember 2014 davon Kenntnis, dass es sich beim Mietobjekt um einen Altbau handelt, der elektrisch beheizt werde, weshalb ein entsprechend hoher Stromverbrauch bestehe (Vi-BB J). Daher können die Stromkosten für die drei Monate Januar bis März 2015 von insgesamt Fr. 837.45 nicht als zu hoch betrachtet werden, umso mehr nur Fr. 349.76 für die gesamte Netznutzung anfielen (vgl. Vi-URP- Beilage 9).