sen (vgl. Vi-KB 10a, insbesondere Mangel Nr. 48). Insoweit ist nicht bewiesen, dass die drei elektrischen Wärmewellenheizkörper nicht betrieben werden konnten. Daher kann entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass im ganzen Mietobjekt von Januar 2015 bis März 2015 die Temperatur lediglich 10 Grad Celsius betragen habe (angef. Urteil, E. 3.1 S. 15 f.). Allerdings kann mit den drei Heizkörpern in einem zweistöckigen Haus, auch wenn es neben Küche und Bad nur aus 3 Zimmern besteht, zumindest in der kalten Jahreszeit keine ausreichende Temperatur von 20 bis 22 % Celsius erreicht werden.