cc) Die Kläger behaupteten im vorinstanzlichen Verfahren, in den nicht beheizbaren Räumen ohne funktionierende Steckdose, wie etwa in der Küche, habe die Temperatur im Winter 5 Grad Celsius betragen. Aber auch die Räume mit den elektrischen Heizkörpern seien wegen der schlechten Isolation nicht behaglich warm geworden (Vi-act. 1, S. 13 Ziff. 10.1.4). Fest steht, dass gewisse Steckdosen nicht funktionierten (vgl. E. 2d/dd vorne). Welche dies sind, wird von den Klägern nicht substanziiert dargelegt. Dem Augenscheinprotokoll vom 25. September 2015 kann bloss entnommen werden, dass eine der beiden Steckdosen in der Küche nicht funktionierte (Vi-act. 17, S. 3 oben).