Die Kläger wenden ein, mit den drei elektrischen Wärmewellenheizkörpern lasse sich die gebrauchsuntaugliche Heizung nicht wettmachen, zumal ein Grossteil der Steckdosen in der Liegenschaft nicht funktioniert habe und die Isolation unbestrittenermassen sehr schlecht gewesen sei. Solche Heizkörper würden ausserdem viel Platz benötigen, da sie wegen ihrer starken Erhitzung frei stehen müssten. Auch würden von ihnen ein erhebliches Verbrennungsund Brandrisiko ausgehen. Überdies versachten solche Heizungen immense Stromkosten, die den Klägern nicht zuzumuten gewesen wären (KG-act. 17, S. 18 zu 8.1; KG-act. 43, S. 12 zu 25.).